Der One-Stop-Shop (OSS) und die Fernverkäufe ab dem 01.07.2021 sind die größte Reform der Umsatzsteuer für den EU-Onlinehandel und sollen den innergemeinschaftlichen Handel endlich vereinfachen. Die Besteuerung erfolgt von nun an im Bestimmungsland.

Grenzüberschreitende Lieferungen innerhalb der EU an Endverbraucher – sogenannte Fernverkäufe – müssen also seit dem 01.07.2021 im Bestimmungsland versteuert werden.

Zwar ist bei der Preisgestaltung im Online-Shop aufgrund der europäischen Geoblocking-Verordnung darauf zu achten, dass Kunden aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten beim Nettopreis nicht in diskriminierender Weise unterschiedlich behandelt werden. Aber regionale Unterschiede, die alleine auf den verschiedenen Mehrwertsteuersätzen beruhen, sind zulässig.

So könnte ein Händler etwa in allen EU-Lieferländern ein Produkt zum gleichen Nettopreis von 100 Euro verkaufen. In Deutschland würde sich der Gesamtpreis dann bei einem MwSt.-Satz von 19% auf 119 Euro belaufen, in Österreich bei 20% MwSt wären es 120 Euro. Eine Diskriminierung nach der Geoblocking-Verordnung läge nicht vor, da der Nettopreis immer gleich ist und es erst durch die Berechnung der Mehrwertsteuer zu einem regionalen Unterschied kommt.

Online-Händler können natürlich nach wie vor mehrere Shops betreiben, mit denen sie sich an unterschiedliche Länder richten. In solchen Fällen dürfen sowohl die Nettopreise als auch die Bruttopreise zwischen den einzelnen Versionen variieren.

Bei Bestellungen aus dem deutschen Ausland werden die Endpreise dann e nach Zielland leicht variieren, werden vor Abschluss des Bestallvorgangs und vor dem Kauf noch einmal angezeigt. 

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